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Sterbefall: was ist zu tun?

Nach einem Sterbefall müssen gewisse verwaltungstechnische und steuerrechtliche Hürden genommen werden.

Wir stehen Ihnen zur Seite bei der Abwicklung gewisser dieser Formalitäten.

Eine Erbschaftsregelung umfasst drei Bereiche:

  1. Erbbescheinigung
  2. Erbschaftsteuererklärung
  3. Aufteilung der Erbschaft unter den Erben

1. Erbbescheinigung

  • Die Erbbescheinigung bezeichnet die Erben, sowie von wem (Verstorbener) und was geerbt wird.

    Es ist also wie ein Ausweis für die Erben: Mit diesem Dokument können die Erben sich als Rechtsnachfolger des Verstorbenen ausweisen und z.B. die Freigabe seiner Bankkonten erwirken, das Auto verkaufen usw.

    Um diese Erbbescheinigung ausstellen zu können, muss der Notar gewisse Nachforschungen tätigen, unter anderem:

    • Im Zentralregister der Testamente prüfen, ob kein Testament bei einem anderen Notar hinterlegt wurde.
    • Von den Erben sämtliche Informationen erhalten bzgl. der Familienzusammensetzung, sowie den Auszug aus dem Sterberegister.
    • Andere Dokumente prüfen, die Einfluss auf die Erbfolge haben (Schenkungen auf den Längstlebenden, Ehevertrag usw.).
    • Ob der Verstorbene oder die Erben Steuer- oder Sozialschulden haben, die beglichen werden müssen, bevor die Bankkonten des Verstorbenen zugunsten der Erben freigegeben werden können.
  • Unter der Voraussetzung, dass alle Erben volljährig sind und die Erbschaft annehmen, kann die Erbbescheinigung frühestens 12 Werktage nach dem ersten Termin, den Sie bei uns haben, ausgestellt werden (Steuerwartefrist).

    Befinden sich Minderjährige unter den Erben, oder Personen, deren Handlungsfähigkeit beeinträchtigt ist, dauert das Ausstellen des Erbscheins länger, da der Friedensrichter vorab hinzugezogen werden muss.

    Wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes (Mit-)Eigentümer einer Immobilie war, vervielfacht sich der Verwaltungsaufwand insofern, als der Notar zusätzlich zur Suche nach dem Eigentumstitel auch den Eigentumsnachweis erstellen und eine Hypothekenbescheinigung anfragen muss. Dies führt in der Praxis dazu, dass die Ausstellung einer „Immobilien“-Erbbescheinigung manchmal bis zu 2 Monate dauert. Im Gegensatz zur „klassischen“ Erbbescheinigung muss die notarielle Urkunde von den Erben vor und mit dem Notar unterzeichnet werden.

Die von Ihnen im Rahmen einer Erbschaftsregelung zu übermittelten Dokumente und Informationen finden Sie hier.

2. Nachlasserklärung

  • In einer zweiten Phase bereitet der Notar im Auftrag der Erben die Nachlasserklärung vor. Es handelt sich hierbei um eine rein steuerliche Formalität, die durch die Erben bzw. Universalvermächtnisnehmer erledigt werden muss. Die Nachlasserklärung bildet die Grundlage, auf der die Steuerverwaltung die zu zahlende Erbschaftssteuer ermittelt. Die Nachlasserklärung legt zuerst die Erbfolge dar und führt danach u.a. sämtliche Vermögenswerte (Guthaben wie Schulden) auf, die der Verstorbene den Erben bzw. Vermächtnisnehmern hinterlässt.

  • Die Nachlasserklärung muss innerhalb von vier Monaten nach Todestag beim zuständigen Amt hinterlegt werden. Ist der Verstorbene im europäischen Ausland verstorben, verlängert sich die Frist um einen Monat, außerhalb Europas um zwei.

Die von Ihnen im Rahmen einer Erbschaftsregelung zu übermittelten Dokumente und Informationen finden Sie hier.

3. Aufteilung des Nachlasses zwischen den Erben

  • Die letzte Phase einer Erbschaftsregelung ist die Aufteilung des Nachlassvermögens zwischen den Erben. Außer wenn der Verstorbene hat dies im Rahmen eines Testaments ausdrücklich anders verfügt hat, erhalten die Erben das Nachlassvermögen „ungeteilt“, d.h. jeder wird anteilig Miteigentümer jedes einzelnen Nachlasswertes (Bankkonten, Immobilien, Auto usw.).

    Die Erben wünschen ggf. aus diesem Miteigentum auszusteigen und die Nachlasswerte aufzuteilen. Während die Aufteilung des Bankkontos gemäß der Erbschaftsanteile eines jeden Erben einfach und ohne Mitwirken des Notars stattfinden kann, ist dies anders bei Immobilienübertragungen oder wenn die Aufteilung nicht einvernehmlich möglich ist.

    Für diese dritte Etappe gibt es keine gesetzlichen Fristen. Die Aufteilung des Nachlassvermögens liegt allein im Interesse der Erben. Sie sind es folglich, die den Zeitpunkt der Aufteilung bestimmten.

    Beispiel: Der Ehemann verstirbt und vererbt das Familienhaus gemäß der gesetzlichen Erbfolge an seine Ehefrau in Nutznießung und seine beiden Kinder in nacktem Eigentum. Hier wird es wahrscheinlich bis zum späteren Tod der Ehefrau zu gar keiner Nachlassaufteilung kommen, da die Ehefrau die Immobilie bis zu Tod wohnen wird.

  • Wenn einer der Erben eine Immobilie übernehmen möchte, die von mehreren Personen geerbt wurde, muss eine notarielle Teilungsurkunde unterschrieben werden. Dabei handelt es sich um eine notarielle Urkunde, durch die der Erwerber die Rechte an der/den Immobilie(n) des/der ausscheidenden Miteigentümer(s) gegen Zahlung eines Preises, der als „Herausgabesumme“ bezeichnet wird, übernimmt. Aus steuerlicher Sicht unterliegt diese Übertragung zwischen Erben (oder allgemein zwischen Miteigentümern) in der Region Wallonien einem Steuersatz von 1 % Die Teilung ist somit wesentlich günstiger als der Kauf einer Immobilie von einem Dritten, der mit 12,5 % besteuert wird. Bei einer Auflösung des Miteigentums (d.h. es gibt danach nur noch einen Eigentümer) wird die 1 %-ige Steuer jedoch auf den Wert der gesamten Immobilie und nicht nur auf den übertragenen Anteil erhoben.

Weitere Infos

Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie bei uns, auf notaire.be/heritage und auf Deutsch in folgendem Buch.

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