Wenn Sie Ihre Immobilie verkaufen wollen, bieten sich Ihnen prinzipiell 2 Möglichkeiten:
A. Verkauf « unter der Hand »
Wenn Sie sich für einen Verkauf unter der Hand entscheiden, können Sie entweder selbst einen Käufer suchen oder einen Professionellen (Immobilienmakler oder Notar) mit der Käufersuche beauftragen. Wenn der Professionelle einen Käufer findet, wird er für seine Arbeit belohnt mittels Zahlung einer Verkaufskommission, die im Allgemeinen bei der Unterzeichnung der notariellen Verkaufsurkunde zu entrichten ist.
B. Freiwilliger öffentlicher Verkauf
Im Gegensatz zu einer allgemein verbreiteten Meinung bedeutet öffentlicher Verkauf nicht automatisch, dass der Verkäufer verschuldet ist und dass seine Immobilie zwangsverpfändet wird.
Der öffentliche Verkauf kann vollkommen freiwillig erfolgen, einfach nur weil der Verkäufer der Meinung ist, bei einem öffentlichen Verkauf einen höheren Preis erzielen zu können als bei einem Verkauf unter der Hand, oder er versucht nur einfach einmal sein Glück.
Der freiwillige öffentliche Verkauf hat u.a. folgende Vorteile:
- Schnelligkeit: Die Verkaufssitzung wird innerhalb einer kurzen Frist festgesetzt (6 bis 8 Wochen). Zu diesem Termin werden alle Personen, die Interesse an Ihrer Immobilie haben, anwesend sein und ihre Angebote abgeben. Wenn der Verkäufer das höchste Angebot akzeptiert, dann ist das Verfahren automatisch schneller als bei einem Verkauf unter der Hand.
- Wegfall der Verkaufskommission: Die Verkaufskommission, die dem Immobilienmakler (oder dem Notar) gezahlt werden muss bei einem Verkauf unter der Hand, entfällt im Falle eines öffentlichen Verkaufes.
- Flexibilität: Sollten bei der Versteigerung die Angebote nicht hoch genug sein, so kann der Verkäufer zu jeder Zeit bestimmen, dass der Notar die Immobilie nicht zuschlägt. In diesem Fall wird die Immobilie vom Verkauf zurückgezogen und der Verkauf findet nicht statt. Im Rahmen eines öffentlichen freiwilligen Verkaufes ist der Verkäufer somit zu keinem Moment gezwungen zu verkaufen.
Die eventuellen Nachteile eines öffentlichen freiwilligen Verkaufes sind:
- Zu niedrige Angebote: Für einen öffentlichen Verkauf sind gewisse Immobilien weniger gut geeignet als andere – in diesem Fall werden die Angebote unter den Erwartungen liegen.
- Kosten, wenn der Verkäufer von einem Verkauf absieht: wenn die Angebote unter den Preiserwartungen des Verkäufers bleiben und der Verkäufer beschließt, den Notar anzuweisen, die Immobilien nicht zuzuschlagen, findet kein Verkauf statt. Die entstandenen Kosten (Werbung, Lastenheft, …) müssen jedoch durch den Verkäufer bezahlt werden.